Der Begriff ‚Total Buyout‘ beschreibt die vollumfängliche uneingeschränkte Abtretung aller Verwertungsrechte durch eine einmalige Pauschalgage.
Da Sprecher:innen maßgeblich über die gezielte Veräußerung einzelner Nutzungslizenzen abgegolten werden und jede Erweiterung des Verwertungsumfangs honoriert werden muss (z.B. durch Nachgagen), ist eine vollumfängliche pauschale Abtretung aller Rechte zur uneingeschränkten Nutzung der Sprache nicht im Sinne der Sprecher:innen.
Aus diesem Grund empfiehlt der VDS-Gagenkompass keine Total Buyout Regelungen.
Sollten Auftraggeber:in und Sprecher:in dennoch im begründeten Ausnahmefall eine Total Buyout Abtretung vereinbaren wollen, muss die Sprechergage hierfür sehr gehoben kalkuliert werden. Schließlich ist der Umfang der Nutzung nicht abzusehen und kann theoretisch eine unbegrenzte Anzahl an Motiven mit jeweils zeitlich, territorial und medial unbegrenzter Auswertung umfassen. Die Summe aller Einzelverwertungen ist in dem Fall nicht mehr zu überblicken, wäre aber die eigentliche Gage. Bei einem regelmäßig werbetreibenden Auftraggeber können somit rechnerisch bald Verwertungsgagen im sechsstelligen Bereich erreicht werden. Selbst wenn Auftraggeber:in nicht plant, eine Aufnahme in diesem Umfang auszuwerten, erwirbt er/sie dennoch mit einem Total Buyout die Option dafür.
Insofern ist es auch auch preislich für die Auftraggeberseite fast immer deutlich attraktiver, die benötigten Verwertungen einzeln (oder in Paketenpreisen) zu erwerben (siehe Informationspflicht bei Verwertung).
Echte Total Buyout Regelungen waren in Deutschland bis vor einigen Jahren rechtlich nicht wirksam. Aktuell kann eine solche Regelung im Einzelfall rechtlich bestehen. Es empfiehlt sich aber, Total Buyout Verträge von Fachanwälten verhandeln und prüfen zu lassen.