Verwertungsdauer

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Vor allem im Segment Werbung ist die Frage über welchen Zeitraum eine Aufnahme genutzt werden soll zur Ermittlung der Sprechergage entscheidend.

Das zeitliche Verwertungsrecht gilt (in der Regel bis zu 1 Jahr) ab dem Datum der Erstausstrahlung. Wird der Zeitpunkt der Erstausstrahlung nicht genannt, gilt das Verwertungsrecht ab dem Aufnahmedatum.

Mit Ablauf dieses Zeitraums erlöschen die Lizenzen, die Aufnahmen weiterhin öffentlich zu nutzen. Um sie dennoch weiterhin zu veröffentlichen, fällt eine entsprechende Nachgage an. Optional kann Auftraggeber:in eine Archivgage erwerben. In jedem Fall steht Auftraggeber:in in in der Pflicht die benötigten Rechte vorab zu erwerben.

Wenn ein Motiv zeitlich unbegrenzt verwertet werden soll, empfiehlt die VDS-Gagenliste den
3-fachen Einzelpreis anzusetzen (Siehe VDS-Gagenliste – Zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzung).