Archivgage

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Auftraggeber:innen erwerben eine Archivgage, um einen bestehenden Spot nach Ablauf des eigentlichen Verwertungszeitraums nicht aus den öffentlichen Verwertungskanälen löschen zu müssen.

Die spezifische Nutzung bestimmt die Höhe der Archivgage.

Folgender Fall erklärt beispielhaft eine sehr gängige Anwendung einer Archivgage:

Eine Auftraggeberin erwirbt von einem Sprecher die Rechte, einen eingesprochenen Werbespot ein Jahr lang im Internet schalten zu dürfen (Internet Video Spot – Paid Media / bis zu 1 Jahr / national). Nach Ablauf dieses lizensierten Jahres muss sie den Spot rechtzeitig aus all ihren Internetkanälen löschen, da sie für eine weitere Veröffentlichung keine Rechte besitzt. Möchte sie den Spot aber gerne im Internet „liegen lassen“ (zum Beispiel auf der eigenen Webseite oder in ihrer Youtube- oder Facebook-Timeline) benötigt sie dafür die entsprechenden Lizenzen – zum Beispiel „Internet Basic & Social Media“.

In diesem Fall spricht man von einer Archivgage, weil der Spot auf diese Weise im Internet archiviert und damit öffentlich abrufbar bleibt, auch wenn er nicht mehr aktiv eingesetzt wird.

Auftraggeber:in ist in der Pflicht, rechtzeitig und unaufgefordert eine Archivgage von Sprecher:in zu erwerben, wenn der Spot weiterhin öffentlich zugänglich sein soll (siehe Informationspflicht bei Verwertung).

Für die Archivierung fällt die günstigere Archivgage an (1.1 Online Video Spot – Archivgage), wenn diese zusammen mit der Paid-Media Lizenz gebucht wird. Wird die Online Archivierung erst später hinzugebucht, berechnen die meisten Sprecher:innen hierfür ihren normalen Preis für Internet Basic + ggf. Zusatzlizenz Social Media (1.3 Webvideo).