Profisprecher Menü
Mitglied werden Login VDS-vorstand@sprecherverband.de 0800-2654008

Rahmenbedingungen ab 2019 für interaktive Sprachanwendungen und Sprachleitsysteme

 

Liebe Sprecher*innen und Agenturen,

wir als Berufsverband für freie Profi-Sprecher*innen in Deutschland haben in Zusammenarbeit mit Fachanwälten und Agenturen erstmals Rahmenbedingungen für den stetig wachsenden Markt interaktiver Sprachanwendungen entwickelt, mit der wir zum 01.02.2019 die VDS-Gagenliste ergänzen. Die Gagenliste Deutscher Sprecher (GDS) wird diese Empfehlungen ebenfalls übernehmen.

 

Nachfolgend erfahrt Ihr, worauf man bei Preis- und Vertragsverhandlungen achten sollte und welche rechtlichen Fallstricke zu umgehen sind.

Bei weiteren Fragen stehen wir Euch gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Viele Grüße

Euer
VDS-Vorstand

 


 

 

  1. Nutzungsart
    1. Ein Text-to-Speech-System (TTS) verwandelt Fließtext in eine akustische Sprachausgabe. Dafür werden Profi-Stimmen gecastet, die anschließend unter festgelegten tontechnischen Aufnahme-Bedingungen mit gleichbleibenden Betonungsregeln, bei gleichbleibendem Tempo und mit einer von den Sprecher*innen zu entwickelnden klaren Ansprechhaltung tausende Wörter, Halbsätze und Sätze ohne Sinnzusammenhang aufnehmen. Dadurch wird Ausgangsmaterial erzeugt, das durch Algorithmen zunächst analysiert und anschließend a) zerstückelt, b) neu zusammengefügt und/oder c) nachgebildet wird, so dass mit der gleichen Stimme beliebig viele neue Texte erzeugt werden können. Die Stimme selbst bleibt dabei absichtlich menschlich wiedererkennbar und identifizierbar und soll Markenwerte transportieren, beispielsweise Vertrauen, Zuverlässigkeit und Nähe.Bekannte Beispiele hierfür sind interaktive Anwendungen mit künstlichen Intelligenzen (KI) wie Siri und Alexa, aber auch Kfz-Navigationssysteme, Durchsagen an Bahnhöfen und Flughäfen. Dieser Markt wird im Zuge des Internets der Dinge stetig weiter wachsen – so gibt es bereits heute interaktiv sprechende Kühlschränke, Haushaltsroboter und humanoides Empfangspersonal in Banken und Versicherungen mit eingebauter interaktiver Sprachfunktion.
    2. Daneben gibt es herkömmliche Sprachleitsysteme. Hier werden nach den oben benannten Regeln von einer menschlichen Stimme Aufnahmen gemacht, die anschließend ohne Bearbeitung durch Algorithmen 1:1 in die Software des Endgeräts eingespeist werden – beispielsweise für gesprochene Anleitungen in medizinischen Geräten oder Telefonie.
  1. Nutzungsumfang
    1. Während bei herkömmlichen Sprachleitsystemen die Aufnahmen meist nur für eine Nutzungsart (z.B. ein medizinisches Gerät), für eine Marke oder eine Markenlinie erstellt werden, ist es technisch möglich, TTS-Systeme für beliebig viele Marken und Nutzungsarten zu verwenden. Umso wichtiger ist im Bereich TTS also die Definition der Nutzungsarten.
    2. Das Neuartige gegenüber allen anderen bekannten Nutzungsarten ist bei TTS außerdem, dass die Stimme selbst zum Produkt wird (vgl. Alexa als Inbegriff von Amazon Echo). Dies sollte sich auch entsprechend im Preis niederschlagen.

 

  1. Vertragsmerkmale

Unserem Verband liegen seriöse nationale und internationale Verträge für TTS-Anwendungen vor. Diese Verträge zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:

      1. Die Nutzungsart ist genau ausgewiesen und auf eine Marke bzw. ein Unternehmen begrenzt.
      2. Das Honorar gliedert sich in Tagessätze für die reine Aufnahme und ein Nutzungsentgelt.
      3. Das Nutzungsentgelt ist zeitlich begrenzt und wird im Falle einer weitergehenden Verwertung vor Ablauf der Frist neu verhandelt.
      4. Das Nutzungsentgelt steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Ausmaß der Nutzung.
      5. Die Verschwiegenheitserklärung (Non Disclosure Agreement, NDA) ist zeitlich beschränkt.

 

  1. VDS-Empfehlungen
    1. Grundsätzlich gilt:
      Je größer der Nutzungsumfang, desto stärker wird die Stimme mit dem Produkt in Verbindung gebracht. Dadurch besteht die Gefahr, nicht mehr so häufig für andere Produktionen gebucht zu werden und Umsatzeinbußen in Kauf nehmen zu müssen. Wie bei jedem Auftrag sollte Sprecherinnen & Sprechern daher das Skript vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen und vor einer Demo-Produktion vorgelegt werden, denn nur so kann der Nutzungsumfang eingeschätzt und ggf. nachverhandelt werden.
    2. Das NDA sollte in etwa nach folgendem Beispiel eingeschränkt werden: „Die erhaltende Partei, also die der Sprecher*in, stimmt zu, dass sie während der Vertragsdurchführung und für einen Zeitraum von 2 Jahren danach (…) keine vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei (dem Auftraggeber) gegenüber einer dritten Partei offenlegt, kommuniziert oder in sonstiger Form ohne die vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei (des Auftraggebers) zugänglich macht.“
    3. Die Nutzungsarten und die damit verbundenen Nutzungsrechte sollten im Vertrag zeitlich, inhaltlich und örtlich konkret definiert werden oder die Vergütung sollte entsprechend hochgesetzt werden. „Total Buyout“-Verträge sind nach deutschem Recht nur dann zulässig, wenn sämtliche Nutzungsarten offengelegt sind.
    4. Dringend zu empfehlen ist daher die Vereinbarung des deutschen Rechts. Damit hat man im Streitfall außerdem Anspruch auf:
      1. Nachbesserung des Vertrags, wenn das Produkt ein unerwarteter Verkaufsschlager wird, neue Nutzungsarten entstanden sind oder die Bezahlung in einem auffälligen Missverhältnis zur Nutzung steht.
      2. Schadensersatz nach dem Leistungsschutzrecht.
      3. Unterlassung nach dem Persönlichkeitsrecht.
      4. Das Recht auf Namensnennung als ausübender Künstler.
      5. Das Recht, die Darbietung zu widerrufen, wenn sie das Ansehen des ausübenden Künstlers schädigt.
      6. Das Recht auf jährliche Auskunft über den Nutzungsumfang.
    5. Mit den vom VDS auf Basis seriöser Verträge und in Zusammenarbeit mit Fachanwälten entwickelten Preisempfehlungen für TTS, die zum 01.01.2019 an den Start gehen, legen wir die Grundlage für die Etablierung einer angemessenen Bezahlung für dieses Marktsegment.
    6. Damit bieten wir der Rechtsprechung eine solide Berechnungs-Grundlage für Nachbesserungen und Schadensersatzansprüche, sollte es vor einem deutschen Gericht zum Streitfall kommen.

 

  1. Vorsicht bei unseriösen Verträgen

Auf dem Markt tummeln sich viele schwarze Schafe, die eine einzige TTS-Stimme gewinnmaximierend für einen möglichst großen Zeitraum an möglichst viele Endkunden verkaufen wollen, ohne den Sprecher*innen die vielfältigen Verwertungen zu bezahlen und ihnen ihre Rechte zu gewähren. Neue Nutzungsarten, die bereits in Entwicklung sind, werden wissentlich verschwiegen. Es wird gezielt ausgenutzt, dass TTS relativ neu ist und daher bisher nicht in deutschen Preislisten für Sprecher*innen auftauchte. Wir haben diese unseriösen Verträge prüfen lassen und dabei folgende, regelmäßig wiederkehrende Systematik erkannt.

      1. Der Vertrag wird möglichst nicht nach deutschem – sehr urheberfreundlichem – Recht, sondern nach dem Recht eines Landes mit einem für Sprecher*innen wesentlich schlechteren Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht geschlossen.
      2. Als Gerichtsstand wird zumeist dasselbe Land vereinbart, so dass eine Klage nur dort (in China, Polen, Italien, Belgien etc.) möglich ist. Dies erhöht mangels vorhandener Kenntnisse über das jeweilige Landesrecht und aufgrund der damit einhergehenden Unsicherheit und Kosten die Hemmschwelle, berechtigte Ansprüche auch tatsächlich durchzusetzen.
      3. Unter dem Vorwand, Industriespionage vorzubeugen bzw. angeblicher Ahnungslosigkeit ob der Nutzung wird verschwiegen, für welches Produkt und welchen Nutzungsumfang die Stimme verwendet wird.
      4. Vor Zusendung des Manuskripts für die Demo-Aufnahme muss erst eine Verschwiegenheitserklärung unterschrieben werden, die unter Androhung von bis zu sechsstelligen Geldstrafen teils lebenslang untersagt, über die Produktion zu sprechen, sich mit dieser in Verbindung zu bringen oder damit zu werben.
      5. Kommt es zu einem Vertrag, muss außerdem eine Exklusivitätsverpflichtung unterschrieben werden, in der weitere TTS-Tätigkeiten für andere Unternehmen und teilweise sogar darüber hinausführende Tätigkeitsfelder für die Sprecher*innen ausgeschlossen werden. Dieser Exklusivität steht jedoch keine angemessene Bezahlung gegenüber.
      6. Um Spuren zu den Auftraggebern zu verwischen, werden Subunternehmer teilweise ohne seriöse Kontaktangaben in verschiedenen Ländern eingesetzt, die in Deutschland Sprecher in allen Sprachen casten. Auffällig ist dabei die fast immer gleiche Formulierung in der Anfrage, z. B.:„Dieser Job ist wirklich gut bezahlt, wir können nur leider nicht sagen, wofür die Stimme eingesetzt wird und Du musst das NDA unterschreiben, bevor wir Dir das Skript für die Demo-Aufnahme senden können.“
      7. Leider ist uns zu Ohren gekommen, dass es auch einige Agenturen gibt, die den Großteil des Honorars, das eigentlich den Sprecher*innen zusteht, einbehalten haben.

 

In der Konsequenz heißt das, dass Sprecher*innen über das wirtschaftliche Ausmaß der Rechteeinräumung im Unklaren gelassen werden und in aller Regel nicht annähernd angemessen bezahlt werden, während der auftraggebende Konzern Milliarden verdient. Eine vermeintlich attraktive Bezahlung steht einem Nutzungsumfang gegenüber, der jeglichen bislang bekannten Rahmen sprengt.

 

  1. VDS-Ziele

Ziel ist die einheitliche Implementierung der aus seriösen TTS-Verträgen hervorgehenden Preise am deutschen Markt und die Aufklärung gegenüber Sprecher*innen und Agenturen. Weiterführendes Ziel ist ein geschlossenes Vorgehen aller europäischen Sprecherverbände gegen die unseriösen Praktiken über die Bande spielender Großkonzerne auf dem globalisierten Markt.

  1. Fazit

Agenturen und Sprecher*innen sollten sich im eigenen Interesse trauen, Verträge auszuhandeln statt sie einfach nur zu unterschreiben. Dies wird in allen anderen Branchen auch so gehandhabt und schützt vor Missbrauch.

Übrigens:
Meist legen sich die Konzerne nach mehreren Casting-Runden ohnehin auf eine bestimmte Stimme fest, so dass die Sprecherin bzw. der Sprecher durchaus eine gute Verhandlungsposition hat. Noch besser wird diese Position, wenn alle Agenturen an einem Strang ziehen.

 

Aufgrund des komplexen Sachverhalts raten wir dringend dazu, sich im Falle einer konkreten Vertragsanbahnung von einem kompetenten Medienanwalt beraten zu lassen. Der VDS ist hier gerne mit der Vermittlung behilflich.

 

 

 


zurück

Jetzt Mitglied im VDS werden

Wir freuen uns, dass Sie Mitglied im VDS werden wollen. Wenn Sie Fragen rund um die Voraussetzungen für die Aufnahme, unsere Prinzipien und Ziele oder andere Themen haben, freuen wir uns von Ihnen zu hören.

Ich möchte Mitglied werden
   Mitglied werden