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Beitragsordnung

Stand: 16.09.2022

Präambel

Die ordnungsgemäße Zahlung des Mitgliedsbeitrags ist eine unverzichtbare Voraussetzung für die Arbeitsfähigkeit des VDS. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld des Mitgliedes. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass sein satzungsgemäßer Beitrag rechtzeitig und in der geforderten Höhe beim Verein eingeht. Der in Punkt 2 der Satzung des VDS formulierte Zweck lässt sich nur so wirkungsvoll umsetzen und verwirklichen. Von daher müssen alle Mitglieder des Verbands ein Interesse daran haben, dass der Verband Deutscher Sprecher:innen e.V. durch die rechtzeitige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen eine verlässliche und planbare Arbeitsgrundlage hat.

§1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr sowie die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Beitragsordnung wurde am 16.09.2022 aufgrund der Umstellung von monatlich auf jährlich zu entrichtende Mitgliedsbeiträge wie folgt angepasst:


§2 Geltungsbereich

Auf der Grundlage des Punktes 5.2 der Satzung des VDS wurde auf der Mitgliederversammlung am 26.10.2019 folgende Beitragsordnung beschlossen:

§3 Einmalige Aufnahmegebühr

Bei Aufnahme in den Verband wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 75,00 € erhoben.

§4 Mitgliedsbeitrag

  1. Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 180,00 € im Jahr.

  2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftverfahren) vom Konto des Mitglieds abgebucht. Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen können, z.B. weil diese im Ausland ansässig sind, erhalten eine Rechnung über den zu entrichtenden Mitgliedsbeitrag. Die Zahlung/Abbuchung des Mitgliedsbeitrags erfolgt jährlich im Voraus zum 01.01.. Bei Aufnahmen im laufenden Jahr werden die verbleibenden Monate des Kalenderjahres berechnet.

  3. Gemäß Punkt 5.1 der Satzung des VDS können zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Verbands, mit einer Zustimmung von 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung, Umlagen erhoben werden.

  4. Die Beitrags-, Gebühren- und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert.

§5 Verbandskonto

Sparkasse Freiburg-Nördl. Breisgau

IBAN: DE49 6805 0101 0012 4856 82

BIC: FRSPDE66XXX

Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.

§6 Zahlungsrückstand / Mahnverfahren

  1. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder einer Umlage im Rückstand, wird es vom Vorstand des VDS bzw. durch das vom VDS beauftragte Buchhaltungsbüro mit einer 2-Wochen-Frist per E-Mail angemahnt.

  2. Wird nach Ablauf der 2-Wochen-Frist kein Zahlungseingang festgestellt, wird das zahlungsrückständige Mitglied mit einer weiteren 2-Wochen-Frist letztmalig aufgefordert, den noch offenen Betrag zu begleichen. Gleichzeitig wird in dieser letztmaligen Aufforderung, gemäß Punkt 4.2 der Satzung des VDS, der Auschluss aus dem Verband angedroht (Streichung von der Mitgliederliste). Mit der letzten Zahlungsaufforderung wird auch eine Mahngebühr in Höhe von 5,00 € erhoben.

  3. Kommt das zahlungsrückständige Mitglied auch nach Ablauf dieser letztmaligen Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, erfolgt gemäß Punkt 4.2 der Satzung des VDS die Streichung von der Mitgliederliste und somit der Ausschluss aus dem Verband.

§9 Inkrafttreten der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung wurde bei der Mitgliederversammlung am 26.10.2019 beschlossen und tritt mit Wirksamkeit der am 26.10.2019 beschlossenen Satzungsänderung in Kraft.

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